AGB

    1. Geltungsbereich

    1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren durch die Stangl GmbH & Co. Gemüse KG an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“ genannt). Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als deren Anerkennung. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt wurden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Für jeden Vertrag ist der Stand der AGB am Datum seines Abschlusses maßgebend.

    1.2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie in Textform niedergelegt sind. Entsprechendes gilt für Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen.

    2. Angebot und Vertragsschluss

    2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Das Gleiche gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
    2.2. Bestellungen der Kunden (auch mündlich, telefonisch oder per Email) sind für diesen gemäß § 145 BGB bindend und können von uns innerhalb von vierzehn Tagen angenommen werden. Eine Lieferung innerhalb dieser Frist steht der Annahme gleich.
    2.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Korrespondenz (auch Auftragsbestätigungen) per E-Mail geführt wird. Er kennt das damit verbundene Risiko und wird sich im Zweifel telefonisch vergewissern, ob eine E-Mail tatsächlich von uns stammt oder den Empfänger erreicht hat.

    3. Preise und Zahlungsbedingungen

    3. 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise “ab Werk” einschließlich normaler Verladung. Die Kosten der Verpackung (wie Paletten/Kisten/Big Bag) und des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt.
    3.2. Bei den von uns angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
    3.3. Die etwaig anfallende Absatzförderungsabgabe geht zu Lasten des Käufers und ist im Kaufpreis nicht enthalten.
    3.4. Für den Fall, dass zwischen Bestellung und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten, die Löhne oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 5 % im Einzelfall steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise für die Zukunft angemessen zu erhöhen. Dies gilt nicht, sofern die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Bestellung durch den Kunden erfolgt.
    3.5. Wir sind berechtigt, ab Fertigstellungsmitteilung die Ware in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat unsere Rechnung zu prüfen und mögliche Einwendungen innerhalb von fünf Arbeitstagen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.
    3.6. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Bruttorechnungsbetrag ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu
    zahlen.
    3.7. Zahlt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, kommt er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug.
    3.8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden werden auf unsere Entgeltforderung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet sowie eine Kostenpauschale in Höhe von
    40,00 €.
    3.9. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
    3.10. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Im Falle der Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als vertragsgemäß erfolgt, wenn uns der Wechsel- oder Scheckbetrag unwiderruflich gutgeschrieben ist.
    3.11. Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber unseren Forderungen sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung unsererseits Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
    3.12. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag auch ohne Einwilligung des Kunden abzutreten.

    4. Lieferzeit

    4.1. Die für Lieferungen durch uns geltenden Lieferfristen werden dem Kunden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. In Fällen, in denen der Kunde keine Auftragsbestätigung erhält oder in einer solchen die Lieferfrist nicht mitgeteilt wird, gilt als Lieferfrist für Lagerware eine Lieferfrist von vier Wochen ab Vertragsschluss als vereinbart. Wird die Ware auf Anforderung des Kunden produziert oder eine Ware der kommenden oder laufenden Erntesaison bestellt, gilt mangels Vereinbarung eines Liefertermins das Ende der Produktionssaison des jeweiligen Produktes in oder vor der die Bestellung erfolgte, spätestens jedoch Ende November des Produktionsjahres, als Lieferfrist, nicht jedoch vor Ablauf von vier Wochen ab Vertragsschluss.
    4.2. Die Lieferzeit ist eingehalten mit Übersendung einer Fertigstellungsmitteilung, der Anzeige der Versandbereitschaft oder der Absendung der Ware. Die Mitteilung per E-Mail ist dabei ausreichend.
    4.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

    5. Gefahrübergang

    5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht im Zeitpunkt der Abholung auf den Kunden über. Wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung übernehmen, geht die Gefahr bei Beginn der Verladung auf das Transportmittel bzw. Übergabe an einen Frachtführer über. Eine Verweigerung der Annahme befreit den Kunden nicht.
    5.2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versandbereitschaft/Fertigstellung angezeigt haben.
    5.3. Wird der Versand der Lieferungen aus Gründen, deren Ursachen nicht bei uns liegen, um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein Liefertermin vereinbart ist, nach Fertigstellungsmitteilung verzögert, sind wir berechtigt, für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 2,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer je Palette/Monat zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.

    6. Liefervorbehalt

    Uns bleibt die Einrede nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vorbehalten. In diesem Fall werden wir unseren Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Vertragsware informieren und im Falle des Rücktritts eine etwa schon erbrachte Gegenleistung ohne schuldhaftes Zögern erstatten.

    7. Gewährleistung

    7.1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen,
    – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
    – wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert oder genutzt werden,
    – bei natürlichem Verschleiß oder natürlicher Veränderung der Ware,
    – für die Qualität der verwendeten Stoffe, soweit diese vom Kunden geliefert wurden und
    – soweit der Mangel auf Vorgaben des Kunden bei der Produktion beruht.
    7.2 Unser Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang auf Mängel und sonstige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach Eingang des Produkts oder, wenn sich der Mangel erst später zeigt, unverzüglich ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
    7.3. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zu Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
    7.4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    7.5. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Produkte hat unser Kunde auf jeden Fall an uns herauszugeben.
    7.6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
    einzuholen.
    7.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Soweit das Gesetz im Einzelfall längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

    8. Eigentumsvorbehalt

    8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (im Folgenden „Vorbehaltswaren“ genannt) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bezüglich etwaiger Saldenforderungen vor, auch wenn vom Kunden Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Übergang des Eigentums auf den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Bei Pflichtverletzung durch unseren Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde ist zur Herausgabe der gelieferten Waren verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
    8.2. Vermischt der Kunde die Vorbehaltswaren mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den gemischten Waren in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnung der anderen fremden Waren zu. Unser Kunde verwahrt diese vermischte Ware unentgeltlich für uns.
    8.3. Unser Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und nur, solange er nicht im Verzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
    8.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass unser Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    8.5. Übersteigt der Wert der für uns bestellten Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber unseren Kunden um mehr als 20 %, verpflichten wir uns zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl.
    8.6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns unser Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte tatsächlich nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns so entstandenen Ausfall. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung unseres Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

    9. Haftung im Allgemeinen

    9.1. Eine Haftung wird nur übernommen, soweit eine solche in diesen Bedingungen geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Pflichtverletzungen, Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, soweit diese nicht auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, oder eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.
    9.2. Im kaufmännischen Verkehr wird die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten durch uns und unserer Erfüllungsgehilfen handelt und wir uns durch
    Handelsbrauch nicht von der Haftung freizeichnen können. Die Haftung ist begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. 9.3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    10. Rücktrittsrecht

    10.1. Wird nach Abschluss des Vertrages anhand objektiver Kriterien erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit oder den mangelnden Leistungswillen des Kunden gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern oder Sicherheiten nachfordern.
    10.2. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung können wir vom Vertrag zurücktreten.

    11. Datenschutz, Bonitätsprüfung

    11.1. Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter www.stangl-gemuese.de/de/datenschutz/
    11.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir uns bei Banken und Wirtschaftsauskunfteien über ihn und seine finanzielle Situation informieren. Der Kunde erklärt sich auch bereit, auf Verlangen daran mitzuwirken.

    12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    12.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Simbach. Gerichtsstand ist bei dem für unseren Sitz jeweils örtlich zuständigen Gericht. Verlegt der Kunde nach Vertragsschluss seinen Betriebssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland oder wird sein Aufenthalt unbekannt, so gilt unser Sitz, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand.
    12.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

    13. Schlussbestimmungen

    13.1. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewährt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmungen bewusst gewesen wäre.
    13.2. Informationen nach § 2 Abs. 1 bis 11 und § 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit Verpflichtungen hierzu bestehen und Informationen nach § 5 Telemediengesetz ergeben sich aus den Verträgen oder sind einsehbar über folgende Internetseite: www.stangl-gemuese.de